CEDI - Auskunfts- und Beratungsstelle Europaverband der Selbständigen in Andorra Andorra-Intern, Bibliothek, Fürstentum Andorra im Spiegel der ausländischen Medien, Verzeichnis der vorzugsweise online verfügbaren Medienberichte über Andorra.

 . . . "Wenn eine Zeitung vom Markt verschwindet, dann war sie nicht gut genug gemacht." - Claus Strunz

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Für eine lebendige Medienlandschaft

Das Leistungsschutzrecht ist marktfeindlich und ein Subventionsmodell für Systemmedien

Wir interpretieren jede einmal frei zugängliche Veröffentlichung im Internet als stillschweigende Einwilligung zur Erfassung und Veröffentlichung der bibliographischen Daten inklusive eventueller Zitate und der Verlinkung mit der Fundstelle.

Unsere bibliographischen Verzeichnisse fördern die Auffindbarkeit von zum Themengebiet gehörenden Artikeln in klassischen Medien und dem Internet. Durch Verweise auf diese Quellen erbringen wir einen kostenfreien, nicht kommerziellen Dienst für den Leser und für diese Verlage. Denn durch die Verlinkung der Webseiten der Verlage führen wir diesen eine volumenmäßig geringe, aber interessierte Leserschaft zu und erhöhen gleichzeitig das Ranking der von uns verlinkten Webseiten erheblich. Lizenzgebühren, für was auch immer, werden wir nicht bezahlen.

Deshalb wendet sich Andorra-Intern gegen ein von Lobbyisten herbeikonstruiertes Leistungsschutzrecht für die Presseverlage. Leistungsschutzrechte führen zu einer unangemessenen Erhöhung der Markteintrittsbarriere für neue innovative Teilnehmer und alternative Medien, widersprechen marktwirtschaftlichen Prinzipien, führen zur Monopolisierung der Berichterstattung durch die etablierte Presse sowie einer Verhinderung des freien Informationsflusses zum Nachteil der allgemeinen Öffentlichkeit. Das Leistungsschutzrecht ist ein Subventionsmodell zur Aufrechterhaltung eines unter marktwirtschaftlichen Regeln nicht mehr zeitgemäßen Geschäftsmodells der Presseverleger der Systemmedien und steht nicht im Einklang mit dem Völkerrecht.

Übereifrigen Rechtsabteilungen wird als Lektüre der amtliche Text des Artikel 10 Absatz 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) [1] in der Fassung vom 24. Juli 1971 empfohlen, welcher besagt:

"It shall be permissible to make quotations from a work which has already been lawfully made available to the public, provided that their making is compatible with fair practice, and their extent does not exceed that justified by the purpose, including quotations from newspaper articles and periodicals in the form of press summaries."

In amtlicher Übersetzung:

"Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschliesslich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten."

Verlage, die immer noch nicht verstanden haben, dass eine Verlinkung von Inhalten die Grundlage des Internets ist und immer genehmigungsfrei ist, können sich per E-Mail melden, dann wird die Verlinkung entfernt und ein entsprechender Vermerk zu diesem Sachverhalt angebracht.

 

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Hinweise auf Seiten mit verwandten Inhalten in dieser Site:

Andorra-Nachrichten

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Link Tipps und Literaturempfehlungen:

Leistungsschutzrecht: Katastrophe für Verleger und Internetnutzer (01.03.2013)
Wie Deutschland im Alleingang veraltete Rechtsideale nationalen Zuschnittes auf das globale Netz anwendet. HTML-Datei

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Überwachung ist Tyrannei

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Andorra-Intern unterstützt starke Verschlüsselung


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Version: 10.2, letzte Bearbeitung: 30. Januar 2018