Leistungsschutzrecht (LSR): ein Subventionsmodell für Presseverleger |
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Das Leistungsschutzrecht ist marktfeindlich und ein Subventionsmodell für Systemmedien
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Deshalb wendet sich Andorra-Intern gegen ein von Lobbyisten herbeikonstruiertes Leistungsschutzrecht für die Presseverlage. Leistungsschutzrechte führen zu einer unangemessenen Erhöhung der Markteintrittsbarriere für neue innovative Teilnehmer und alternative Medien, widersprechen marktwirtschaftlichen Prinzipien, führen zur Monopolisierung der Berichterstattung durch die etablierte Presse sowie einer Verhinderung des freien Informationsflusses zum Nachteil der allgemeinen Öffentlichkeit. Das Leistungsschutzrecht ist ein Subventionsmodell zur Aufrechterhaltung eines unter marktwirtschaftlichen Regeln nicht mehr zeitgemäßen Geschäftsmodells der Presseverleger der Systemmedien und steht nicht im Einklang mit dem Völkerrecht.
Übereifrigen Rechtsabteilungen wird als Lektüre der amtliche Text des Artikel 10 Absatz 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) [1] in der Fassung vom 24. Juli 1971 empfohlen, welcher besagt:
"It shall be permissible to make quotations from a work which has already been lawfully made available to the public, provided that their making is compatible with fair practice, and their extent does not exceed that justified by the purpose, including quotations from newspaper articles and periodicals in the form of press summaries."
In amtlicher Übersetzung:
"Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschliesslich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten."
Verlage, die immer noch nicht verstanden haben, dass eine Verlinkung von Inhalten die Grundlage des Internets ist und immer genehmigungsfrei ist, können sich per E-Mail melden, dann wird die Verlinkung entfernt und ein entsprechender Vermerk zu diesem Sachverhalt angebracht.
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[1] Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
revidiert in Paris am 24. Juli 1971 [PDF]
http://www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.231.15.de.pdf
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Dokumentinfo
Stand: Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 11.07.2014
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Lizenz: Creative Commons
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Diese Lizenz gilt nicht für externe Inhalte, auf die Bezug genommen wird.
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