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20 Jahre Verfassung ohne Entwicklung

Kritische Bewertung zum Stand der Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit

Das wichtigste Rechtsdokument der jüngeren Geschichte des Landes wurde am 14. März 20 Jahre alt. Andorras Verfassung ist oberste Norm und Mutter aller Gesetze des parlamentarischen Co-Fürstentums. Andorra erfüllt damit formal die Voraussetzungen eines Rechtsstaats.

Eine eigene Verfassung war ein wichtiges Requisit zur Erlangung der Anerkennung als souveräner Staat. Erst durch die Verfassung vom 14. März 1993 konnte sich Andorra als ein souveräner Staat etablieren. Die Verfassung war der Türöffner zur Erlangung der internationale Anerkennung und der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen und im Europarat.

Die Feierlichkeiten blieben ohne inhaltliche Auseinandersetzung über die praktische Bedeutung für das tägliche Leben in Andorra. Es gab nur wenige Reaktionen auf das offizielle Pflichtprogramm. Dabei ist der Text der andorranischen Verfassung durchaus als modern und zukunftsweisend zu bezeichnen.

Teil II nennt die Rechte und Freiheiten, Artikel 4 Die Menschenwürde, Artikel 5 Menschenrechte und Artikel 6 die Gleichheit vor dem Gesetz. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Artikel 5 der andorranischen Verfassung die universelle Deklaration der Menschenrechte 'Allgemeine Erklärung der Menschenrechte' Resolution 217 A (III) der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 ohne jegliche Vorbehalte für gültig in Andorra erklärt.
Weitere wichtige Eckpfeiler sind Artikel 11 Religionsfreiheit, 12 Meinungsfreiheit, 15 Unverletzlichkeit der Wohnung, 17 Vereinigungsfreiheit, 27 Eigentumsgarantie und 28 Marktwirtschaft, um nur einige zu nennen. Artikel 39 verpflichtet die öffentlichen Organe, diese Rechte und Freiheiten nun mittelbar als direkt anwendbares Gesetz zu handhaben. Ihr Inhalt kann nicht durch Gesetz beschränkt werden.

Artikel 3 der Verfassung bindet als oberste Vorschrift der Rechtsordnung alle Organe der öffentlichen Gewalt an die Beachtung der Normenhierarchie. Das Rückwirkungsverbot verbietet die Entfaltung der Wirkung von Maßnahmen und Gesetzen für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten, welche die individuelle Freiheit einer Person eingrenzen oder nachteilige Wirkungen mit sich bringen.

Dennoch wird die Normenhierarchie immer wieder ignoriert oder deren Verletzung billigend in Kauf genommen. Denn die Nicht-Einhaltung der durch die Verfassung garantierten Grundrechte bleibt oft folgenlos.

Der Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit durch Verfassungsbeschwerde (Artikel 41, 98c) wird in der Praxis durch die dafür vorgesehenen Organe der Rechtspflege oft verunmöglicht. Entweder finden sich keine zugelassenen Anwälte, die das Verfassungsrecht betreffende Fälle übernehmen möchten oder die Honorarforderungen sind vorsätzlich unangemessen hoch, so dass bisher keine nennenswerte Entwicklung einer Kultur des Verfassungsrechts erkennbar wurde. Ohne die Zulassung auch ausländischer Juristen wird sich an dieser Situation auch künftig wenig ändern.

Die Veranlassung der Überprüfung von Rechtsnormen auf eine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Verfassung (Normenkontrolle) ist betroffenen Personen nicht möglich. Normenkontrollklagen können nur vom Parlament selbst, mit mindestens einem Fünftel der Mitglieder, dem Regierungschef oder von 3 Gemeinden erhoben werden (Art. 99).

Das Verfassungsrecht konnte sich im Bezug auf die so wichtigen Grundfreiheiten nicht nennenswert entwickeln. Im Gegensatz dazu wurde der Ausbau staatlicher Strukturen in den zurückliegenden 20 Jahren erheblich vorangetrieben und erreicht zwischenzeitlich einen hohen Durchdringungsgrad.

 

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Version: 10.2, letzte Bearbeitung: 30. Januar 2018