Dieser Bericht informiert über das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen sowie die Rahmenbedingungen (Investitionsgesetzgebung, Absatzmarkt, Arbeitsmarkt, Steuern), die auftretenden Probleme und deren Überwindung durch Wirtschaftsberatung |
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Investitionschancen im Fürstentum Andorra
Rahmenbedingungen für Gemeinschaftsunternehmen günstig
RECHT UND ZOLL / Von Hans H. Boldt, Andorra (BfAI)
Mit
dem Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, das zum 1.1.91
in Kraft getreten ist, werden die bisherigen einzelstaatlichen Vereinbarungen
durch eine Gemeinschaftsregelung ersetzt. Die Übereinkunft sieht vorrangig
die Errichtung einer
Zollunion vor, die die
Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen
Beschränkungen im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien beinhaltet
(vgl. NfA Nr. 47 v. 7.3.91).
Das
ermöglicht andorranischen Unternehmen die Erschliessung und Erweiterung
der Absatzmärkte in der EWG. Nicht unter die Zollunion fallen landwirtschaftliche
Erzeugnisse. Diese sind von den Eingangsabgaben bei ihrer Einfuhr in
die Gemeinschaft befreit, ausgenommen verarbeiteter Tabak.
Jährlich
besuchen über 12 Mio. (1988) Touristen Andorra. Deshalb wurde für
die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführten
Waren eine
Sonderregelung hinsichtlich der
Befreiung von Einfuhrzöllen, Umsatzsteuern und Verbrauchssteuern
vereinbart. Das Nachfragepotential der 50.887 (1989) gemeldeten Einwohner
ist dagegen gering. Gemessen an den 799 (1989) Kraftfahrzeugen pro 1.000
Einwohner ist Andorras Bevölkerung als konsumfreudig zu bezeichnen.
Nach letzt verfügbaren Angaben wird das Pro-Kopf- Einkommen mit
15.403 US$ (1987) beziffert.
Andorra
importierte 1989 insgesamt Waren im Wert von 105 Mrd Pesetas, davon
rd. 90% aus der Gemeinschaft. Damit ist die EWG Andorras wichtigster
Handelspartner. Das Abkommen soll die Mehrzahl der Schwierigkeiten beheben,
die die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EWG und Andorra
erschweren. Noch entwicklungsfähig sind die Handelsbeziehungen
mit der Bundesrepublik Deutschland. Westdeutsche Unternehmen exportierten
1989 Produkte im Wert von 7,35 Mrd. Pesetas nach Andorra.
Das
Abkommen eröffnet in Andorra gefertigten
Produkten den EG-Marktzutritt. Durch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen
mit lokalen Partnern (Joint Ventures) in Andorra können auch deutsche
Unternehmen den Standort, insbesondere im Rahmen einer Unternehmensstrategie
zur Erschliessung neuer Absatzmärkte, nutzen. Neben der Errichtung
von kompletten Produktionsanlagen und Montagewerken wird auch mit der
vermehrten Gründung von Handels-, Beschaffungs- und Serviceuntemehmen
gerechnet.
Ausländische
Direktinvestitionen sind auf eine Beteiligung von
33%
beschränkt. Die Gesetzgebung sieht vor, dass ausländische
Investitionen - gleich welcher Art - einer Genehmigung bedürfen.
Andorras Einstellung gegenüber ausländischen Investitionen
ist ambivalent. Einerseits soll ausländisches Kapital helfen, die
nationale Wirtschaft zu modernisieren und zu einer Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums führen. Andererseits wird versucht, die Wirtschaft
vor einer Überfremdung zu schützen. Die Transferierbarkeit von
Gewinn und
Kapital ist uneingeschränkt.
Der
gesetzliche Mindestlohn beträgt
in Andorra seit dem 1.1.91 für über 18jährige Arbeitnehmer
450 Pesetas (ca. 7,20 DM) pro Stunde bei 40 Arbeitsstunden pro Woche
und jährlich 30 bezahlten Urlaubstagen. Die Zahlung eines 13. Monatsgehalts
ist nicht üblich. Befristete Arbeitsverträge sind weit verbreitet.
Für Arbeitgeber fallen Lohnnebenkosten von insgesamt 13% an. Aufgrund
restriktiver Zulassungsbeschränkungen konnten sich Gewerkschaften
bisher legal nicht organisieren.
Geeignete
lokale Führungskräfte zu finden ist nicht einfach, ein Rückgriff
auf ausländische Fach- und Führungskräfte daher meist
unumgänglich. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen sind durch
Quoten begrenzt und müssen beantragt werden.
Unternehmen
entrichten eine niedrige pauschalierte
Steuer
an die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Bevorzugte
Besteuerungsmerkmale sind dabei die Branche, die Anzahl der Beschäftigten
sowie die genutzte Fläche und Lage. Auch gibt es keine Mehrwert-
oder Luxussteuer. Die Einführung direkter Steuern ist nicht geplant.
Schwierigkeiten
bei der Beschaffung zuverlässiger und detaillierter Informationen
können am ehesten durch Beratung
gelöst werden. Bei Direktinvestitionen in Andorra ist die andere
Mentalität, Sprache und ein sich unterscheidendes Wirtschafts-
und Rechtssystem zu berücksichtigen. NfA 11.4.91
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Externe Links
URL:
http://www.bfai.com
URL:
http://www.vwd.com
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Zitiervorschlag
Boldt,
Hans H.: Investitionschancen im Fürstentum Andorra - Rahmenbedingungen
für Gemeinschaftsunternehmen günstig. Online in Internet:
URL: http://www.andorra-intern.com/artikel/de910411.htm [Stand: *Abrufdatum*].
Dieser
Beitrag entstand ursprünglich im Auftrag des Rechtsreferats der
Bundesstelle für Aussenhandelsinformation
(BfAI) in Köln und wurde erstmals veröffentlicht in: Nachrichten
für Aussenhandel - NfA, hrsg. von BfAI - Bundesstelle für
Aussenhandelsinformation, Köln und VWD
- Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH, Eschborn, 54. Jahrgang, 1991,
Nr. 70, 11. April, S. 7.
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