Schutz von Marken im Fürstentum Andorra. Wegen Drittland-Status ist gesonderte Anmeldung erforderlich. Rechtsgrundlage und Hinweise zur Anmeldung von Marken in Andorra |
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Schutz
von Marken im Fürstentum Andorra
Wegen Drittland-Status ist gesonderte Anmeldung erforderlich
Von Horst Boldt, Andorra
Andorra
(bfai) - Nach der internationalen Anerkennung des Fürstentums Andorra
199
3 als souveräner Staat wurde mit dem
Markengesetz vom 11.5.95 die Rechtsgrundlage für die Eintragung
von Marken in Andorra geschaffen ("Llei de Marques" vom 11.5.95; veröffentlicht
im Butlletí Oficial del Principat d'Andorra vom 24.5.95, BOPA
1995, 622). Dieses Gesetz hat Rückwirkungen auf die Inhaber von
Marken in anderen Staaten. Das den internationalen Vorschriften weitgehend
angepaßte Gesetz soll in- und ausländischen Markeninha-bern
Rechts
sicherheit geben.
Das
geographisch von Staaten der Europäischen Union umschlossene Andorra
ist trotz bestehendem Zoll
abkommen im Bereich
des Warenverkehrs für Industriegüter mit der EU ein Drittland.
Die Schutzwirkung einer als EU-Gemeinschaftsmarke oder als IR-Marke
angemeldeten Marke erstreckt sich aufgrund des Territorialprinzips nicht
auf Andorra, weshalb dort eine gesonderte Anmeldung erfolgen muß,
wenn eine Marke Schutz genießen soll.
Als
eintragungsfähige Marke gilt jedes Zeichen, das dazu dient, Waren
oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristis
chen
Personen von denen anderer Personen zu unterscheiden und welches sich
graphisch darstellen läßt (Art. 1, Abs. 1). Der Antrag auf
Eintragung einer Marke ist beim Markenamt zu hinterlegen. Mit dem Antrag
ist bei Bildmarken eine Reproduktion des Zeichens im Format bis 8x8
cm, mit einer Mindestauflösung von 300 dpi einzureichen.
Das
andorranische Markenrecht kennt nicht den Markentyp "Wort-/ Bildmarke",
sondern nur "Wortmarke" und "Bildmarke". Im
Einzelfall kann deshalb eine aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzte
Marke durch zwei separate Registrierungen geschützt werden. Die
Wortmarke bietet den weitestgehenden Schutz, denn das angemeldete Wort
darf dadurch auch in einer anderen Schriftart nicht von Dritten benutzt
werden. Der Schutz für eine Bildmarke erstreckt sich nur auf das
Aussehen des angemeldeten Designs bzw. Graphik. Eine Marke kann in schwarz/
weiß und/oder in Farbe angemeldet werden.
Es
gilt die Internationale Klassifizierung von Niz
za
vom 15.6.57. Bei der Hinterlegung des Antrages auf Eintragung ist die
Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten (Art. 9,
Abs. 3). Für Inhaber oder Anmelder, die nicht in Andorra ansässig
sind oder die nicht in Andorra mit einer tatsächlich arbeitenden
Niederlassung vertreten sind, besteht Vertretungszw
ang.
Diese müssen sich vor dem Markenamt durch einen zugelassenen Mandatar
vertreten lassen (Art. 8, Abs.1). Der Schutz der Marke beginnt an dem
Tag, an dem der Antrag auf Eintragung dem Markenamt vorliegt, sofern
der Antrag alle Bestimmungen erfüllt (Art. 12).
Die
Schutzdauer beträgt zehn Ja
hre und kann
beliebig oft jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art.13).
Falls keine Verlängerung beantragt wurde, erlischt die Eintragung
automatisch nach Ablauf der Schutzfrist (Art. 28).
Jegliche
Übertragung, Lizenzerteilung oder Verpfändung muß dem Markenamt
mitgeteilt werden und wird daraufhin im Register eingetragen. Die Modifizierung
einer bereits eingetragenen Marke ist nicht möglich. In diesem
Fall ist immer eine neue Registrierung notwendig (Art. 23). Im Register
können lediglich die Angaben zum Namen und zur Anschrift des Inhabers
verändert werden (Art. 24).
Mit
der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber ein Ei
gentumsrecht
an der Marke, welches ihm erlaubt, Dritten gegenüber die Reproduktion
oder jegliche Benutzung der registrierten Marke zu verbieten, wenn diese
mit der registrierten Marke identisch oder dieser ähnlich ist und
es in der Öffentlichkeit deshalb zu einer Verwechselungsgefahr kommen
könnte (Art. 14).
Das
andorranische Markenrecht untersagt die Benutzung derjenigen Zeichen,
die durch Reproduktion oder Nachahmung den Ruf anderer Zeichen, den
diese in Andorra genießen, ausnutzen, nur dann, wenn die Originalzeichen
auch in Andorra eingetragen sind; dies gilt ebenfalls für die Waren
und/oder Dienstleistungen, die nicht mit den in der Markenregistrierung
eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich
sind. (Art. 14, Abs. 4).
Werden
die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke verletzt, ist der
Markeninhaber berechtigt, dies zivil- und strafrechtlich anzuzeigen
(Art. 29, Abs. 2). Voraussetzung für das Einleiten von Maßnahmen
gegen Schutzrechtsverletzungen ist die Eintragung der Marken in Andorra.
Kollektiv
marken dürfen von jedem benutzt
werden, der das Benutzungsreglement respektiert, das der Markeninhaber
aufgestellt hat (Art. 36, Abs. 1).
Inhaber
einer Kollektivmarke dürfen nur die Verbände der Hersteller,
Erzeuger, Dienstleister oder Händler wie auch die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sein (Art. 36, Abs. 2).
Jede
Marke, die bereits in einem Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des Gewerblichen Eigentums eingetragen ist, genießt
ein Prioritätsrecht für die Anmeldung, das auf ein Jahr befristet
ist (2. Übergangsbestimmung, Abs. 1). Die Frist beginnt an dem Tag,
an dem das andorranische Markenamt Anträge annehmen wird. Für
bereits im Fürstentum Andorra benutzte Marken verlängert sich
die Frist auf zwei Jahre (1. Übergangsbest., Abs. 2).
Die erstmalige Einrichtung eines Markenregisters, wie jetzt in Andorra,
birgt latent die Gefahr, daß sog. "Mark
enritter"
sich attraktive Marken "völlig legal" aneignen könnten, denn
nach Ablauf der Frist kann jedermann eine nicht in Andorra registrierte
Marke für sich eintragen lassen.
Nachdem
die Regierung den Termin für die Annahme von Anträgen auf
Anmeldung von Marken bereits zweimal verschoben hat, hat sie jetzt festgelegt,
daß das andorranische Markenamt die Anträge ab dem 5.12.96
annehmen wird. NfA 21.11.96
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Externe Links
URL: http://www.bfai.com
URL: http://www.vwd.de
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Zitiervorschlag
Boldt,
Horst: Schutz von Marken im Fürstentum Andorra - Wegen Drittland-Status
ist gesonderte Anmeldung erforderlich. Online in Internet: URL: http://www.andorra-intern.com/artikel/de961121.htm
[Stand: *Abrufdatum*].
Dieser
Beitrag entstand ursprünglich im Auftrag des Rechtsreferats der
Bundesstelle für
Aussenhandelsinformation (BfAI) in Köln und wurde erstmals
veröffentlicht in: Nachrichten für Aussenhandel - NfA, hrsg.
von BfAI - Bundesstelle für Aussenhandelsinformation, Köln
und VWD - Vereinigte Wirtschaftsdienste
GmbH, Eschborn, 59. Jahrgang, 1996, Nr. 226, 21. November, S. 7.
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