CEDI - Auskunfts- und Beratungsstelle Europaverband der Selbständigen in Andorra Andorra-Intern, Schutz von Marken im Fürstentum Andorra, Drittland-Status, Markenanmeldungen, Fachinformationen.

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Schutz von Marken im Fürstentum Andorra

Wegen Drittland-Status ist gesonderte Anmeldung erforderlich

Andorra (bfai) - Nach der internationalen Anerkennung des Fürstentums Andorra 199 3 als souveräner Staat wurde mit dem Markengesetz vom 11.5.95 die Rechtsgrundlage für die Eintragung von Marken in Andorra geschaffen ("Llei de Marques" vom 11.5.95; veröffentlicht im Butlletí Oficial del Principat d'Andorra vom 24.5.95, BOPA 1995, 622). Dieses Gesetz hat Rückwirkungen auf die Inhaber von Marken in anderen Staaten. Das den internationalen Vorschriften weitgehend angepaßte Gesetz soll in- und ausländischen Markeninha-bern Rechts sicherheit geben.

Das geographisch von Staaten der Europäischen Union umschlossene Andorra ist trotz bestehendem Zoll abkommen im Bereich des Warenverkehrs für Industriegüter mit der EU ein Drittland. Die Schutzwirkung einer als EU-Gemeinschaftsmarke oder als IR-Marke angemeldeten Marke erstreckt sich aufgrund des Territorialprinzips nicht auf Andorra, weshalb dort eine gesonderte Anmeldung erfolgen muß, wenn eine Marke Schutz genießen soll.

Als eintragungsfähige Marke gilt jedes Zeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristis chen Personen von denen anderer Personen zu unterscheiden und welches sich graphisch darstellen läßt (Art. 1, Abs. 1). Der Antrag auf Eintragung einer Marke ist beim Markenamt zu hinterlegen. Mit dem Antrag ist bei Bildmarken eine Reproduktion des Zeichens im Format bis 8x8 cm, mit einer Mindestauflösung von 300 dpi einzureichen.

Das andorranische Markenrecht kennt nicht den Markentyp "Wort-/ Bildmarke", sondern nur "Wortmarke" und "Bildmarke". Im Einzelfall kann deshalb eine aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzte Marke durch zwei separate Registrierungen geschützt werden. Die Wortmarke bietet den weitestgehenden Schutz, denn das angemeldete Wort darf dadurch auch in einer anderen Schriftart nicht von Dritten benutzt werden. Der Schutz für eine Bildmarke erstreckt sich nur auf das Aussehen des angemeldeten Designs bzw. Graphik. Eine Marke kann in schwarz/ weiß und/oder in Farbe angemeldet werden.

Es gilt die Internationale Klassifizierung von Niz za vom 15.6.57. Bei der Hinterlegung des Antrages auf Eintragung ist die Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten (Art. 9, Abs. 3). Für Inhaber oder Anmelder, die nicht in Andorra ansässig sind oder die nicht in Andorra mit einer tatsächlich arbeitenden Niederlassung vertreten sind, besteht Vertretungszw ang. Diese müssen sich vor dem Markenamt durch einen zugelassenen Mandatar vertreten lassen (Art. 8, Abs.1). Der Schutz der Marke beginnt an dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung dem Markenamt vorliegt, sofern der Antrag alle Bestimmungen erfüllt (Art. 12).

Die Schutzdauer beträgt zehn Ja hre und kann beliebig oft jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art.13). Falls keine Verlängerung beantragt wurde, erlischt die Eintragung automatisch nach Ablauf der Schutzfrist (Art. 28).

Jegliche Übertragung, Lizenzerteilung oder Verpfändung muß dem Markenamt mitgeteilt werden und wird daraufhin im Register eingetragen. Die Modifizierung einer bereits eingetragenen Marke ist nicht möglich. In diesem Fall ist immer eine neue Registrierung notwendig (Art. 23). Im Register können lediglich die Angaben zum Namen und zur Anschrift des Inhabers verändert werden (Art. 24).

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber ein Ei gentumsrecht an der Marke, welches ihm erlaubt, Dritten gegenüber die Reproduktion oder jegliche Benutzung der registrierten Marke zu verbieten, wenn diese mit der registrierten Marke identisch oder dieser ähnlich ist und es in der Öffentlichkeit deshalb zu einer Verwechselungsgefahr kommen könnte (Art. 14).

Das andorranische Markenrecht untersagt die Benutzung derjenigen Zeichen, die durch Reproduktion oder Nachahmung den Ruf anderer Zeichen, den diese in Andorra genießen, ausnutzen, nur dann, wenn die Originalzeichen auch in Andorra eingetragen sind; dies gilt ebenfalls für die Waren und/oder Dienstleistungen, die nicht mit den in der Markenregistrierung eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich sind. (Art. 14, Abs. 4).

Werden die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke verletzt, ist der Markeninhaber berechtigt, dies zivil- und strafrechtlich anzuzeigen (Art. 29, Abs. 2). Voraussetzung für das Einleiten von Maßnahmen gegen Schutzrechtsverletzungen ist die Eintragung der Marken in Andorra. Kollektiv marken dürfen von jedem benutzt werden, der das Benutzungsreglement respektiert, das der Markeninhaber aufgestellt hat (Art. 36, Abs. 1).

Inhaber einer Kollektivmarke dürfen nur die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleister oder Händler wie auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sein (Art. 36, Abs. 2).

Jede Marke, die bereits in einem Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des Gewerblichen Eigentums eingetragen ist, genießt ein Prioritätsrecht für die Anmeldung, das auf ein Jahr befristet ist (2. Übergangsbestimmung, Abs. 1). Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das andorranische Markenamt Anträge annehmen wird. Für bereits im Fürstentum Andorra benutzte Marken verlängert sich die Frist auf zwei Jahre (1. Übergangsbest., Abs. 2).

Die erstmalige Einrichtung eines Markenregisters, wie jetzt in Andorra, birgt latent die Gefahr, daß sog. "Mark enritter" sich attraktive Marken "völlig legal" aneignen könnten, denn nach Ablauf der Frist kann jedermann eine nicht in Andorra registrierte Marke für sich eintragen lassen.

Nachdem die Regierung den Termin für die Annahme von Anträgen auf Anmeldung von Marken bereits zweimal verschoben hat, hat sie jetzt festgelegt, daß das andorranische Markenamt die Anträge ab dem 5.12.96 annehmen wird. NfA 21.11.96

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Adressbuch: Oficina de Marques del Principat d'Andorra (OMPA) [Markenamt]

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Version: 10.2, letzte Bearbeitung: 30. Januar 2018