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Andorra-FAQ: Immobilien

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Immobilien im Fürstentum Andorra

Fragen-Übersicht

Welche Formalitäten sind beim Kauf einer Immobilie in Andorra zu erfüllen?
Kann man als Ausländer in Andorra eine Immobilie (unter 1.000 m2) kaufen, ohne eine passive Aufenthaltsbewilligung anzustreben?
Ich habe eine Wohnung in Andorra geerbt, welche Dokumente benötige ich für die Eigentumsumschreibung?
Ich bin Eigentümer einer Wohnung in Andorra, die ich vermietet habe. Muß ich demnächst die Miete im Vertrag in Euro ändern?

 

F: Welche Formalitäten sind beim Kauf einer Immobilie in Andorra zu erfüllen?

A: Um eine Immobilie in Andorra legal zu erwerben, bedarf es einer vorherigen Ausländererwerbsgenehmigung durch die Regierung. Sofern Sie nicht bereits eine Immobilie in Andorra besitzen, wird diese Genehmigung auch in der Regel kurzfristig erteilt. Hierzu bedarf es einer Antragstellung.
Bei Käufen/Verkäufen unter Ausländern müssen beide Parteien eine Genehmigung beim Notar vorweisen.
Sobald beide Parteien die notwendige Genehmigung haben, vereinbaren Sie bei einem Notar Ihrer Wahl in Andorra die Beurkundung der Eigentumsübertragung. In der Regel ist es auch der Notar, der den Kauf-/Verkaufsvertrag aufsetzt.

 

F: Kann man als Ausländer in Andorra eine Immobilie (unter 1.000 m2) kaufen, ohne eine passive Aufenthaltsbewilligung anzustreben?

A: Die Erteilung der Ausländererwerbsgenehmigung durch die Regierung ist unabhängig von der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Wenn Sie über keine Aufenthaltsgenehmigung in Andorra verfügen, dürfen Sie sich 90 Tage im Fürstentum legal aufhalten. Von Inhabern einer Aufenthaltsgenehmigung in Andorra wird hingegen erwartet, dass diese sich mehr als 183 Tage im Land aufhalten.

 

F: Ich habe eine Wohnung in Andorra geerbt, welche Dokumente benötige ich für die Eigentumsumschreibung?

A: Eine Eigentumsumschreibung von in Andorra belegenen Immobilien, die durch Escriptura Pública von Ausländern erworben wurden, auf einen ausländischen Erben setzt die Vorlage der Sterbeurkunde und des Erbscheins, jeweils im Original und für den Auslandsgebrauch mit der Haager Apostille versehen zur Verwendung im Ausland voraus. Ferner müssen Sie die Annahme der Erbschaft der im Fürstentum Andorra gelegenen Immobilie vor einem Notar in Ihrem derzeitigen Wohnsitzland ausdrücklich erklären. Die notarielle Urkunde ist ebenfalls mit der Apostille zu versehen. Sämtliche vorgenannten Dokumente müssen von einem zugelassenen vereidigten Übersetzer in die katalanische Sprache übersetzt werden. Abschließend benötigen Sie noch eine Bewilligung des zuständigen Ministeriums, die es dem Erben erlaubt, die besagte Immobilie zu erwerben, welche in der Regel erteilt wird, solange dem Erbe nicht bereits der Erwerb einer Immobilie in seinem Namen genehmigt wurde.

 

F: Ich bin Eigentümer einer Wohnung in Andorra, die ich vermietet habe. Meine Miete erhalte ich in Peseten. Ab 1.1.2002 wird es nur noch Euro geben. Muß ich demnächst die Miete im Vertrag in Euro ändern oder den Vertrag neu abschließen?

A: Nein, das ist nicht notwendig. Seit dem 9. November 2000 ist das Gesetz zur Implementierung des Euro in die andorranische Rechtsordnung in Kraft. Dieses Gesetz garantiert das Fortbestehen aller bestehenden Verträge. Eine tatsächliche Umschreibung muß nicht durchgeführt werden, da alle in den anderen Währungen genannten Beträge sich automatisch als den umgerechneten Betrag in Euro verstehen. Die von der EU festgesetzten Umrechnungskurse und die Rundungsregeln sind natürlich zu beachten.

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F: Meine Frage ist hier nicht beantwortet. Wohin kann ich meine Frage senden?

A: Zum Auffinden der zu Ihrer Frage passenden Abteilung besuchen Sie bitte unsere Feedback Seite oder schreiben Sie uns einfach eine E-Mail.

 

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Version: 10.2, letzte Bearbeitung: 30. Januar 2018