Reform des andorranischen Gesellschaftsrechts sieht Einführung einer Buchprüfungspflicht für Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz ab 5 Millionen Euro vor |
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Buchprüfungspflicht geplant
22.03.2004
Im Vorentwurf für das neue Gesetz über Kapitalgesellschaften ist vorgesehen, eine Buchprüfungspflicht für alle Gesellschaften mit einem jährlichen Umsatz von 5 Millionen oder mehr Euro einzuführen. Das neue Gesetz wird die Kontrolle der großen und mittleren Unternehmen in Andorra verstärken, denn die Regierung möchte sicherstellen, dass es bei der Buchführung zu keinerlei Unregelmäßigkeiten kommen wird. Der Buchprüfer muss dann beim Gesellschaftenregister "Registre de Societats" jedes Jahr eine Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass die Buchhaltung den tatsächlichen Zustand des Unternehmens reflektiert.
Der Vorentwurf des Gesetzes unterscheidet drei Klassen von Gesellschaften.
Unternehmen, deren Umsatz unter 5 Millionen Euro jährlich liegt, werden wie bisher keiner Pflicht zur Prüfung der Rechnungslegung unterliegen.
Gesellschaften, die einen jährlichen Umsatz von 5 Millionen Euro oder mehr während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erwirtschaften, werden verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen zugelassenen Buchprüfer prüfen zu lassen. Dessen Prüfungsbericht ist beim Register der Gesellschaften zu hinterlegen. In diesem Prüfungsbericht muss angegeben werden, ob die betreffenden Gesellschafter die Vermögens- und Ergebnisrechnung genehmigt haben, dass der Jahresabschluss ein wahrheitsgemäßes Bild des Gesellschaftsvermögens, der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses widerspiegelt, dass die Buchhaltung den Rechtsvorschriften entspricht und falls Risiken für die Finanzlage festgestellt wurden, müssen diese spezifiziert werden.
In der dritten Klasse sind die Unternehmen, an denen Ausländer 100 % des Aktienkapitals in ihrem Namen halten dürfen. Diese müssen nicht nur einen Buchprüfungsbericht vorlegen, sondern auch alle Konten, einschliesslich der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und den Lagebericht beim Register der Gesellschaften hinterlegen.
Obwohl die Unternehmen, deren Umsatz sich auf weniger als 5 Millionen Euro im Jahr beläuft, keiner Buchprüfungspflicht unterliegen werden, sollen diese verpflichtet werden, eine Buchhaltung zu führen, die den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen gerecht wird.
Der Vorentwurf des neuen Gesetzes regelt ebenfalls die Zulassung der Buchprüfungsgesellschaften. Diese Branche zählt zu denen, in der eine 100%ige Ausländerbeteiligung erlaubt werden wird. Neben den andorranischen Buchpüfern und Buchprüfungsgesellschaften sollen auch ausländische Buchprüfungsgesellschaften andorranische Unternehmen prüfen dürfen, wenn diese eine anerkannte Reputation in anderen Staaten geniessen und eine vorherige Anerkennung des andorranischen Wirtschaftsministeriums erhalten haben.
Da die Gesellschaften, die zu 100 % Ausländern gehören dürfen, einer direkten Besteuerung unterliegen werden, wurde bereits ein Informationsaustausch mit anderen Staaten eingeplant. Das Gesetz berechtigt das andorranische Finanzministerium anderen Staaten auf Anfrage Auskunft über die Aktivitäten dieser Gesellschaften zu geben, sofern der anfragende Staat alle möglichen Auskunftswege ausgeschöpft hat. Sogar Untersuchungen durch ausländische Finanzbeamte in Andorra will die Regierung in Einzelfällen zulassen. Der Informationsaustausch kann aber auch verweigert werden, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse etc. gefährdet werden. Voraussetzung für einen Informationsaustausch wird das Bestehen entsprechender bilateraler Vereinbarungen und Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten sein.
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Vgl. Farrero, Toni: La nova llei obliga a auditar les societats amb més de cinc milions de facturació [CA], in: Diari d'Andorra - Dd'A, 2004, online vom 22. März
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